Das Schreiben der Bezirksregierung stellt noch einmal klar, dass die von der Stadt Wegberg von Anfang an geäußerte Rechtsauffassung, dass die ursprünglich angebotene Beteiligung in Höhe von 25 % rechtswidrig ist, zutreffend war.
Leider sind der Stadtverwaltung Wegberg die neuen Vertragsentwürfe des Kreises vom 27.05.2026 nicht übermittelt worden und daher auch nicht bekannt.
Das Schreiben der Bezirksregierung bestätigt jedoch die städtische Rechtsauffassung, dass eine Beteiligung städtischer Gesellschafter von mindestens 51 % erforderlich ist.
Das Schreiben der Bezirksregierung schließt mit einer deutlichen Warnung:
„Als obere Finanzaufsicht obliegt mir vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots gem. § 75 Abs. 1 S. 3 GO NRW abschließend der Hinweis an die Stadt Wegberg, dass eine etwaige Beteiligung an der KWW aufgrund des hohen Kaufpreises und der ganz erheblichen wirtschaftlichen Risiken, die mit dem Betrieb von Wasserwerken allgemein und der KWW im Besonderen einhergehen, vorab einer gründlichen Due-Diligence-Prüfung [eine umfängliche Berechnung des wirtschaftlichen Risikos] unterzogen werden muss.“